Wer ein Baudenkmal saniert, bewahrt ein Stück Kultur. Der Erhalt historischer Substanz ist dem Staat einiges wert: Den Erwerbern denkmalgeschützter Objekte winken stattliche Steuervorteile.
Bei Kapitalanlegern, Selbstnutzern oder Mietern sind denkmalgeschützte Gebäude hoch begehrt: Als Zeichen vergangener Epochen bergen sie einen ganz besonderen Charme. Auch der Allgemeinheit kommt die Wahrung historischer Bausubstanz zugute, denn die Denkmalpflege schützt vor dem Verfall und bewahrt das gewachsene Stadtbild. Daher fördert der Staat den Erhalt von Baudenkmälern auch finanziell: Mit der Denkmalschutz-AfA können Immobilienkäufer erheblich Steuern sparen und einen großen Teil der Erwerbskosten wieder reinholen.
Der Staat zahlt mit
Generell lassen sich Anschaffungskosten von Immobilien über mehrere Jahrzehnte von der Steuer absetzen: Aufgrund des sukzessiven Wertverlusts der Immobilie kann der Erwerber mit der AfA (Absetzung für Abnutzung) seine Steuerlast im Rahmen der Einkommensteuer deutlich verringern. Da der Staat den Erhalt historischer Gebäude fördern will, kommt bei denkmalgeschützten Immobilien eine weitere Abschreibungsmöglichkeit hinzu, nämlich die sogenannte Denkmal-AfA. Sie setzt deutliche Anreize zur Sanierung alter Gebäude.
AfA für Denkmalobjekte
Wer in ein denkmalgeschütztes Objekt investiert, kann in den ersten acht Jahren nach dem Kauf jeweils bis zu neun Prozent der Modernisierungs- und Renovierungskosten als Abschreibung von der Einkommensteuer absetzen, in den folgenden vier Jahren jeweils sieben Prozent. Das heißt: Für einen Zeitraum von zwölf Jahren reduziert sich die Einkommensteuer des Kapitalanlegers erheblich.
Eigennutzer profitieren ebenfalls von der Denkmalschutz-AfA, allerdings in etwas geringerem Umfang: Sie können in den folgenden zehn Jahren insgesamt bis zu neunzig Prozent der Sanierungskosten steuerlich geltend machen. Auch landesspezifische Regelungen und die Anforderungen der jeweiligen Denkmalämter spielen bei der Ausschöpfung der steuerlichen Möglichkeiten eine Rolle.
Worauf im Vorfeld zu achten ist
Die finanzielle Förderung knüpft der Gesetzgeber an strenge Voraussetzungen wie etwa die geschichtliche, künstlerische oder städtebauliche Bedeutung des Gebäudes. Wer in eine denkmalgeschützte Immobilie investieren will, sollte sich daher zunächst bei der zuständigen Behörde erkundigen, ob das betreffende Gebäude die Anforderungen erfüllt. Bevor mit Sanierungsarbeiten begonnen wird, sind zunächst alle Planungen dem Denkmalamt vorzulegen, das darüber entscheiden wird, welche der beabsichtigten Maßnahmen dem Erhalt der historischen Substanz dienen. Erst wenn das Denkmalamt grünes Licht gegeben hat, darf die Sanierung beginnen.
Exakte Dokumentation
Während der Sanierungsarbeiten ist eine akribische Buchhaltung gefragt, da für die Denkmalschutz-AfA alle Sanierungskosten einschließlich der Handwerkerrechnungen lückenlos zu dokumentieren sind. Schließlich lassen sich nur Kosten absetzen, die eindeutig dem Erhalt des Denkmals dienen – etwa für Fassadensanierungen, Stuck, Treppenhäuser oder auch die Erneuerung von Sanitärräumen. Das Denkmalamt achtet penibel darauf, dass nicht etwa unzulässige Kosten in die Denkmal-AfA hereingemogelt werden. Erst nach der Bescheinigung durch den Denkmalpfleger, welche Beträge im Einzelnen dem Denkmalschutz zuzuordnen sind, kann das Finanzamt die Steuern berechnen. Unterm Strich gilt: Um alle Hürden sicher zu nehmen, sollten die beauftragten Baumanager erfahren in der professionellen Durchführung von Denkmalschutz-Projekten sein.
Mit besonderer Expertise für Leipzig und angrenzende Orte betreut Klinker & Stuck mehrere Immobilienprojekte in der Region – vom preiswerten Wohnraum bis zum Luxussegment. Nähere Informationen finden Sie auf unseren Projektseiten.